STREUSALZ?
Wenn es schneit und friert müssen Grundstückseigentümer die Gehwege räumen und streuen. In Hamburg sind dazu nur abstumpfende Mittel erlaubt.
“Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden.”
§ 31 Abs. (2) Satz 2 des Hamburgischen Wegegesetz.
Räum- und Streupflichten Mindestens 1 Meter breit räumen: Bei Schneefall oder Glätte nach 20h: ab 8.30h, an Sonn- und Feiertagen ab 9.30h Quelle: Informationen der Behörde für Umwelt und Energie auf Hamburg.de
„Der NABU macht darauf aufmerksam, dass Streusalz die Umwelt schädigt und deswegen nach § 31 Abs. (2) Satz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes auf Gehwegen nicht eingesetzt werden darf. Der NABU bittet die Bürgerinnen und Bürger, stattdessen abstumpfende Mittel zu streuen, um die Natur zu schonen.“
Siehe auch:
https://www.steenkamper.de/index.php/2017/01/08/streuplicht/