Heimstättervereinigung Steenkamp e.V. gegr. 1920

STREUSALZ?

Wenn es schneit und friert müssen Grundstückseigentümer die Gehwege räumen und streuen. In Hamburg sind dazu nur abstumpfende Mittel erlaubt.
“Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden.”
§ 31 Abs. (2) Satz 2 des Hamburgischen Wegegesetz.

Räum- und Streupflichten Mindestens 1 Meter breit räumen: Bei Schneefall oder Glätte nach 20h: ab 8.30h, an Sonn- und Feiertagen ab 9.30h Quelle: Informationen der Behörde für Umwelt und Energie auf Hamburg.de

„Der NABU macht darauf aufmerksam, dass Streusalz die Umwelt schädigt und deswegen nach § 31 Abs. (2) Satz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes auf Gehwegen nicht eingesetzt werden darf. Der NABU bittet die Bürgerinnen und Bürger, stattdessen abstumpfende Mittel zu streuen, um die Natur zu schonen.“

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Siehe auch:

https://www.steenkamper.de/index.php/2017/01/08/streuplicht/

Max •


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