Streupflicht
Räum- und Streupflichten – Wo muss ich räumen?
Räum- und Streupflichten Mindestens 1 Meter breit räumen:
Bei Schneefall oder Glätte nach 20h: ab 8.30h, an Sonn- und Feiertagen ab 9.30h
Quelle: Informationen der Behörde für Umwelt und Energie auf Hamburg.de
Öffentliche Gehwege
Räumen und streuen Sie bitte alle erforderlichen Strecken auf dem öffentlichen Gehweg im Bereich Ihres Grundstücks. Sorgen Sie bitte dafür, dass der freigehaltene Streifen so breit ist, dass zwei Fußgänger einander passieren können. Die erforderliche Breite beträgt mindestens einen Meter.
Eckgrundstücke
Als Anlieger eines Eckgrundstücks müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen und streuen.
Fußgängerüberwege
Befindet sich vor Ihrem Grundstück eine Lichtsignalanlage (Ampel) oder ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), sind Sie verpflichtet, dort bis an den Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Durchgangswege
Auch von Fußgängern genutzte öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege im Sinne des HWG und müssen von den Anliegern geräumt und gestreut werden. Die Beschaffenheit des Gehwegs (Sandweg, Pflaster oder Asphaltierung) ist dabei nicht von Bedeutung.
Vertretungsregelung für den „Winterdienst”
Wer aus irgendeinem Grund nicht streuen oder räumen kann, ist verpflichtet eine Vertretung zu finden.
KEINE Tausalze auf Gehwegen!
Auf Gehwegen dürften keine Tausalze (z.B. Streusalze aus dem Baumarkt) gestreut werden. Anlieger dürfen nur abgestumpfte Stoffe wie zum Beispiel feinkörnigen Kies, Sand, Splitt oder Blähton streuen.
öffentliche Wege und Flächen ohne Anlieger
Hier übernimmt die Stadtreinigung Hamburg. Wenn öffentliche Wege oder Flächen nicht ausreichend oder gar nicht gestreut wurden:
Wetterdienst-Hotline der Stadtreinigung: Tel. (040) 25761313
Die Räum- und Streupflichten sind im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) festgelegt:
Auszug aus dem Hamburgischen Wegegesetz »(PDF, 114,3 KB)
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