Gestaltungsverordnung
Seit dem 26.10.2001 gilt in der Steenkampsiedlung die “Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld”
In diesem Bereich unterliegen der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen einem Genehmigungsvorbehalt, um den besonderen Milieucharakter und die hohe städtebauliche Qualität zu erhalten.
Auch für Bauvorhaben nach § 60, Anlage 2 (genehmigungsfreie Vorhaben) der Hamburger Bauordnung (HBauO) ist im Bereich einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung
eine Genehmigung nach § 173 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.
Link zum Verordnungstext: Gestaltungs- und Erhaltungsverordnung
Seit Anfang 2018 gibt es den Ausschuss Baukultur in der Heimstättervereinigung der sich als Ziel gemacht hat, eine Hilfestellung zu geben in Bezug auf die Umsetzung der Gestaltungsverordnung bei Renovierung und Sanierung der Steenkamp Häuser.
Es kommt immer wieder vor, dass Eigentümer bei einer Renovierung die Vorhaben nicht genehmigen lassen und dabei die Vorgaben nicht ganz oder gar nicht treffen. Besonders auffällig bei der Wahl der Fassadenfarben und der Fenster. Aber auch bei den Dachziegeln oder der Dachflächenfenster kann man viel “falsch machen”.
Auf dieser Seite hier nun eine kleine Zusammenstellung einiger wichtiger Regeln der Verordnung.
Alle Baumaßnahmen sind nach §2 (1) der Gestaltungs- und Erhaltungsverordnung Genehmigungspflichtig!
Das betrifft z.B. Fassadenfarben, neue Fenster, Anbauten, Terrassendach, Dachdecken, neue Eingangstür, Vordach, PKW-Stellplatz u.v.m.
Fassadenfarben
Nach §4 der Gestaltungsverordnung:
Gestaltung der Gebäude
(1) Für die Verblendung der Außenwände von Klinkerbau-
ten dürfen nur Klinkersteine verwendet werden, die in Farbe und Format den ursprünglich vorhandenen entsprechen. Für Putzfassaden ist das Außenmaterial Putz beizubehalten, Anstriche sind in weiß oder in hellen Pastelltönen zu wählen.
Farbvorschläge, die zusammen harmonieren.
Erarbeitet im Ausschuss “Baukultur”:
PDF Farbwerte Keim Palette
Bitte beachten: Farbtonabweichungen zum original Farbton sind technisch bedingt unvermeidbar.
Die Mustertafeln sind im Verein vorhanden und können auf Nachfrage im Original angesehen werden.
Fenster
Nach §4 (5) “Fenster und Hauseingangstüren sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglich vorhandenen auszuführen.“
Hier vorgegebene Fenster Formate aus der Gestaltungsverordnung:
Nach §4a (2) (Gebäude im Bereich A) der Gestaltungsverordnung:
Fenster zur Straßenseite sind bei Erneuerung mit ihrer ursprünglichen Sprossenteilung gemäß Anlage 2 wiederherzustellen.
Fenster zur Gartenseite dürfen ersetzt werden durch Fenster gemäß Anlage 3, welche die Hauptaufteilung – ohne Quersprossen – aufnehmen. Es sind weiße Fenster einzubauen, bei denen folgende Maße nicht überschritten werden sollen: Pfostenbereich 160mm, Kämpferbereich 175mm und Stulpflügelbereich 135 mm.
Nach §4a (Gebäude im Bereich A) der Gestaltungsverordnung:
(3) Hauseingangstüren sind bei Erneuerung den ursprünglichen Türelementen mit eingeschnittenen Fensteröffnungen und Oberlichtern nach Anlage 4 anzupassen, und mit weißem Anstrich zu versehen.
(4) Wetterschutzdächer sind nur bei Haustüren mit Oberlichtern und / oder nebeneinanderliegenden Haustüren, die eine gestalterische Einheit bilden, zugelassen. Zu verwenden ist farbloses durchsichtiges Drahtspiegelglas auf Metallkonstruktion, weiß lackiert, mit einer Auskragung bis 90cm ohne Stützen und einem Neigungswinkel von 30 Grad; über zwei benachbarten Haustüren kann jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden.
§4 Gestaltung der Gebäude
(…)
(2) Dachflächenfenster
Je Gebäudezeile sind entweder nur einheitliche auf einer Höhe liegende Dachflächenfenster oder nur einheitliche auf einer Höhe liegende Dachgauben zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In ehemals geschlossenen Dachflächen sind nur Dachflächenfenster zulässig. In Dachflächen, in denen alte Gauben vorhanden sind, sind als neue Dachöffnungen nur Gauben nach alten Vorlagen aus der Entstehungszeit der Siedlung zulässig. Zur Straßenseite ist nur ein Dachflächenfenster pro Wohneinheit zulässig mit den Maßen 114 cm x 140 cm (Breite x Höhe). Anzahl und Lage der Dachflächenfenster zur Gartenseite müssen sich an den darunter liegenden Fenstern orientieren und dürfen ein Maß von 114cm x 164cm (Breite x Höhe) nicht überschreiten. Dachflächenfenster dürfen nicht mit Aufkeilrahmen eingebaut werden.
(…)
(5) Fenster und Hauseingangstüren sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglich vorhandenen auszuführen.
(6) An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind Jalousien und Rolläden mit außenliegenden Kästen sowie Elektrokabel unzulässig.
(7) Das Anbringen von Antennenanlagen, wie z.B. Parabolantennen, an den Gebäudeaußenseiten oder Dächern ist unzulässig. (…)
§5 Wintergärten und Anbauten
(1) Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind je Gebäudezeile mit einheitlichen Merkmalen bezüglich Material, Maßstäblichkeit und Dachneigung auszuführen, dabei müssen Trennwände in Material und Farbe der Gebäudeaußenwand entsprechen und die Aufteilung der verglasten Dach- und Wandflächen der Breite der Fensterflügel entsprechen. Es sind Holz- oder Metallprofile geringer Breite mit weißem Anstrich zu verwenden.
(2) Für eingeschossige Anbauten im Terrassenbereich gelten sinngemäß die Ausführungen unter Absatz 1. Geschlossene Dachflächen können können als Dächer mit geringer Neigung ausgeführt werden.
§6 Aussenanlagen und Gärten
(1) Stütz- und Böschungsmauern sind zu erhalten bzw. in der ursprünglichen Form und in Anpassung an das ursprüngliche Material zu erneuern.
(2) Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen und dreiseitig einzugrünen.
(3) Die Hauszuwegungen einschließlich vorhandener Treppenanlagen sowie die Gehwegbeläge sind bei Erneuerungsmaßnahmen mit grauem Betonrechteckpflaster herzustellen.
(4) Stellplätze im Vorgarten und Carports sind nicht zulässig. Für Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sind mit Rasensteinen befestigte Radspuren vorzusehen.
§6a Zusätzliche Angaben zu Außenanlagen und Gärten im Bereich A
(1) Zäune und Eingangspforten im Vorgartenbereich sind in Holzlattenbauweise mit vertikalen Stäben herzustellen. Für die Seitenbegrenzungen der Hausgärten, sowie deren Abschluss an den rückwärtigen Erschließungswegen sind, sofern sie nicht durch Hecken gebildet werden, einfache Maschendrahtzäune vorzusehen.
(2) Je Garten ist ein Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz oder ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von höchstens 2 m x 2,5 m und einer Höhe von 2 m zulässig. Alte massive Gartenhäuschen und alte Holzschuppen sind zu erhalten.
Link zum vollständigen Verordnungstext:
Gestaltungs- und Erhaltungsverordnung
Bei Fragen, gerne Kontakt aufnehmen zum Ausschuss Baukultur:
Jan H. Ipach
jhi@coido.de
Tel: 0179 5365977
Diese Hinweise und Empfehlungen sind informell unterstützend und keine rechtlich verbindliche Beratung.
Zuständige Stelle des Bezirksamt Altona hilft im konkreten Fall weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr und sind im original Verordnungstext zu überprüfen!