Heimstättervereinigung Steenkamp e.V. gegr. 1920

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Satzung

Satzung
geänderte Satzung gültig seit der Mitgliederversammlung am 6.4.2022

Präambel 

Während der Bauzeit der Gartenstadt Steenkamp wurde 1920 die Heimstättervereinigung Steenkamp als Organisation der Mieter gegründet. Das gesellige Miteinander zu organisieren und Hilfestellungen aller Art anzubieten, diesen Zielen ist der Verein stets verpflichtet geblieben.. 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein trägt den Namen „Heimstättervereinigung Steenkamp e.V.“, hat seinen Sitz in Hamburg-Altona und wurde am 16. Juli 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. 
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 2 Zweck 

  1. Zweck des Vereins ist 
    • die Förderung der Kultur und des Gemeinschaftslebens in der Steenkampsiedlung und ihrer Umgebung, sowie 
    • die Erhaltung der Steenkampsiedlung als Baudenkmal. 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
    • die Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen für den Stadtteil, 
    • die Unterstützung von Mitbürgern bei der Durchführung solcher Veranstaltungen, 
    • die Erhaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Steenkampsaals und die Vergabe des Saales zur Nutzung an die Bürger des Stadtteils, 
    • die Vertretung der Milieuschutzinteressen des Stadtteils gegenüber Behörden, Politik und Baugemeinschaften, 
    • Aufbau und Pflege eines Archivs zu stadtteilbezogenen Themen, insbesondere der Geschichte der Steenkampsiedlung. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben. 
  3. Der Verein kann sich an anderen Körperschaften und Projekten beteiligen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen. 

§ 3 Mittel 

Die zur Erreichung seiner Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: 

  • Mitgliedsbeiträge, 
  • Spenden, 
  • Nutzungsbeiträge und Betriebskostenzuschüsse der Saalnutzer. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die ein Interesse daran hat, die Zwecke des Vereins nach §2 durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und in der Steenkampsiedlung oder in Ausnahmefällen auch in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnt. Über den schriftlichen (Textform ausreichend) Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand kann für seine Entscheidungsfindung eine Erläuterung des Antragstellers insbesondere bezüglich der Kriterien nach §2 anfordern.
  2. Daneben kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn ein besonderer Verdienst den Anlass dafür gibt. Ein Ehrenmitglied besitzt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ein Vereinsbeitrag wird jedoch nicht erhoben.
  3. Natürliche volljährige Personen, die keine ordentliche Mitglieder werden können, sowie juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand entscheidet bei dem Antrag danach, ob diese dem Verein bei der Zweckerreichung nach § 2 immateriell oder materiell dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, es sei denn, diese sind explizit für Fördermitglieder als solche bestimmt.
  4. Die Aufnahme in den Verein als förderndes Mitglied ist schriftlich (Textform ausreichend) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    1. mit dem Tod des Mitglieds, 
    2. durch freiwilligen Austritt, 
    3. durch Ausschluss aus dem Verein, 
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (Textform ausreichend) Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, 
    1. wenn es absichtlich gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt und dies trotz zweifacher Abmahnung nicht unterlässt, 
    2. wenn es den Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. 
  2. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied schriftlich (Textform ausreichend) zu übermitteln und mit einem Hinweis auf das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu versehen. 
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Androhung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Textform ausreichend) mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (Textform ausreichend) mitzuteilen. 

§ 6 Beiträge 

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Verfahren der Beitragszahlung beschließt der Vorstand. 

§ 7 Vorstand 

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus bis zu neun, mindestens jedoch fünf Personen, die Mitglieder der Heimstättervereinigung sein müssen: 

  • – dem / der 1. Vorsitzenden 
  • – dem / der 2. Vorsitzenden 
  • – dem / der 1. Schriftführer/in 
  • – dem / der 2. Schriftführer/in 
  • – dem / der 1.Kassierer/in 
  • – dem / der 2. Kassierer/in 

– sowie aus weiteren drei Beisitzer/innen 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden, dem / der 1. Schriftführer/in und dem / der 1. Kassierer/in. Zwei von ihnen, darunter der / die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein nach außen. 

§ 8 Wahl des Vorstandes 

Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung durch die Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mittels Stimmzettel oder auf Antrag per Akklamation gewählt. Erhält kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. 

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit und Niederlegung des Amtes solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt bzw. nachbesetzt ist gem. § 8, letzter Absatz, längstens jedoch 12 Monate. 

Die Vorstandsmitglieder scheiden in nachstehender Reihenfolge nach dem dritten Amtsjahr aus: 

Der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Schriftführer/in, ein/e Beisitzer/in; im folgenden Jahr: 

Der / die 2. Vorsitzende, der / die 1. Kassierer/in, ein/e Beisitzer/in; im nächsten Jahr: 

Der / die 1. Schriftführer/in, der / die 2. Kassierer/in, ein/e Beisitzer/in. 

Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt ohne Mitgliederversammlung die Position sofort neu nach zu besetzen, muss sich dies jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese bestätigen lassen. Insoweit obliegt sowohl die Wiederwahl des neuen als auch die Entlastung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds weiterhin der Mitgliederversammlung. . 

§ 9 Vorstandssitzungen 

Der Vorstand hält, wenn nötig, monatliche Sitzungen ab. Für die Einberufung und Leitung ist der / die 1. Vorsitzende, bei seiner / deren Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende verantwortlich. Die Sitzungen sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich (Textform ausreichend) anzuberaumen.
Fünf Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig. Darunter muss der / die 1. oder 2. Vorsitzende sein. Bei Beschlüssen in den Vorstandssitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren

§ 10 Verfügung über Vereinsgelder 

Die Mitgliederversammlung beschließt den Finanzplan für das laufende Kalenderjahr. Dieser Plan ist vom Vorstand vorzulegen. Die veranschlagten Ausgabenpositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Überziehung des Gesamtausgabenansatzes bedarf des Beschlusses durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung. 

§ 11 Rechnungsprüfung 

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Kasse und die Rechnungsführung zu Beginn eines Jahres zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

§ 12 Mitgliederzeitung „Der Steenkamper“ 

Zur Information der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit gibt der Vorstand bei Bedarf, und soweit dafür Mittel zur Verfügung stehen, eine Mitgliederzeitung mit dem Titel „Der Steenkamper“ heraus. 

Die Redaktionsverantwortlichkeit kann der Vorstand einem Mitglied übertragen. Dies bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Grundlagen für die Redaktionsarbeit beschließt die Mitgliederversammlung in Form eines Redaktionsstatus. 

§ 13 Ausschüsse, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen 

  1. Zur Verfolgung der satzungsgemäßen Aufgaben (siehe §2) können Mitglieder in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Arbeitsgruppen zusammenarbeiten. 
  2. Solche Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen können vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder durch Mitglieder eingesetzt bzw. gebildet werden. 
  3. Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich. 
  4. Wenn Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen öffentlich im Namen des Vereins sprechen wollen, und / oder wenn sie für ihre Arbeit Vereinsmittel beanspruchen wollen, muss ihre Arbeitsgrundlage und die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel durch 

Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung festgelegt sein. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses sind sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. 

§ 14 Mitgliederversammlung 

Alljährlich findet – möglichst im ersten Kalendervierteljahr – die ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dieser sind 

  1. vom / von der 1. Schriftführer/in Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten, 
  2. die Entlastung des Vorstandes durchzuführen, 
  3. vom / von der 1. Kassierer/in der Kassenbericht zu erstatten, 
  4. von den Rechnungsprüfern/innen Bericht zu erstatten, 
  5. dem / der 1. Kassierer/in Entlastung zu erteilen, 
  6. die Ergänzungswahl des Vorstandes vorzunehmen, 
  7. der Finanzplan für das Geschäftsjahr zu genehmigen. 

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 

Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung  im Informationsglasschaukasten („Schaukasten“) des Vereins (installiert am Eingang des Steenkampsaals im Steenkamp 37) ausgehängt. Begleitend und ergänzend werden diese grundsätzlich auch in „Der Steenkamper“ und dem Newsletter bekannt gegeben . Die Tagesordnung ist darin mitzuteilen. Endgültig wird sie – gegebenenfalls mit Änderungen – zu Beginn der Versammlung beschlossen. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach §4. 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom / von der 1. Vorsitzenden und dem / der 1. Schriftführer/in zu unterschreiben ist. 

Die Mitgliederversammlung kann, wenn dies geboten ist, auch über das Internet als Online-Versammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Zugangsdaten zugänglichen Link abgehalten werden.
Der Vorstand sorgt dafür, dass die Online-Versammlung nur für Mitglieder zugänglich ist.

Der jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode wird im Schaukasten bekannt gegeben. Ausreichend ist der ordnungsgemäße Aushang fünf Tage vor der Mitgliederversammlung. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste und die Dokumentation der dortigen Abstimmungsergebnisse beizufügen. Die Niederschrift ist gültig, wenn sie von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt wird. 

§ 15 Auflösung des Vereins 

  1. Anträge betreffend die Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. 
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Bahrenfelder Bürgerverein von 1879 e.V., falls dies nicht möglich ist an den Bürgerverein Flottbek-Othmarschen. Das Vermögen sollte – soweit möglich – für die Steenkampsiedlung und ihr Umfeld verwendet werden. 

§ 16 Satzungsänderungen 

Beschlussanträge auf Änderung der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen (durch Aushang im Schaukasten und ggf. ergänzend in Der Steenkamper und/ oder dem Newsletter). Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. 

§ 17 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 06.04.2022 in Kraft. 

 

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alte Satzung gültig bis zur MV am 6.4.2022

Präambel
Heimstättervereinigung Steenkamp e. V. SATZUNG
Während der Bauzeit der Gartenstadt Steenkamp wurde 1920 die Heimstättervereinigung Steenkamp als Organisation der Mieter gegründet. Das gesellige Miteinander zu organisieren und Hilfestellungen aller Art anzubieten, diesen Zielen ist der Verein stets verpflichtet geblieben. Veränderte Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass heute jeder Mitglied werden kann, der die Vereinsziele unterstützt.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Heimstättervereinigung Steenkamp e.V.“, hat seinen Sitz in Hamburg-Altona und wurde am 16. Juli 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist
– die Förderung der Kultur und des Gemeinschaftslebens in der Steenkampsiedlung und ihrer Umgebung, sowie
– die Erhaltung der Steenkampsiedlung als Baudenkmal.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen für den Stadtteil,
– die Unterstützung von Mitbürgern bei der Durchführung solcher Veranstaltungen,
– die Erhaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Steenkampsaals und die Vergabe des Saales zur Nutzung an die Bürger des Stadtteils,
– Die Vertretung der Milieuschutzinteressen des Stadtteils gegenüber Behörden, Politik und Baugemeinschaften,
– Aufbau und Pflege eines Archivs zu stadtteilbezogenen Themen, insbesondere der Geschichte der Steenkampsiedlung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.
5. Der Verein kann sich an anderen Körperschaften und Projekten beteiligen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seiner Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden,
3. Nutzungsbeiträge und Betriebskostenzuschüsse der Saalnutzer.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die ein Interesse daran hat, die Zwecke des Vereins nach §2 durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,
a) wenn es absichtlich gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt und dies trotz zweifacher Abmahnung nicht unterlässt,
b) wenn es den Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt.
Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied schriftlich zu übermitteln und mit einem Hinweis auf das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu versehen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Androhung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Verfahren der Beitragszahlung beschließt der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Zur Leitung der Vereinsgeschäfte ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus neun Personen, die Mitglieder der Heimstättervereinigung sein müssen:
– dem / der 1. Vorsitzenden
– dem / der 2. Vorsitzenden
– dem / der 1. Schriftführer/in
– dem / der 2. Schriftführer/in
– dem / der 1.Kassierer/in
– dem / der 2. Kassierer/in
– sowie aus weiteren drei Beisitzer/innen
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden, dem / der 1. Schriftführer/in und dem / der 1. Kassierer/in. Zwei von ihnen, darunter der / die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein nach außen.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung durch die Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mittels Stimmzettel oder auf Antrag per Akklamation gewählt. Erhält kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder scheiden in nachstehender Reihenfolge nach dem dritten Amtsjahr aus:
Der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Schriftführer/in, ein/e Beisitzer/in;
im folgenden Jahr:
Der / die 2. Vorsitzende, der / die 1. Kassierer/in, ein/e Beisitzer/in;
im nächsten Jahr:
Der / die 1. Schriftführer/in, der / die 2. Kassierer/in, ein/e Beisitzer/in.
Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus, wird der / die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des / der Ausgeschiedenen nachgewählt.
§ 9 Vorstandssitzungen
Der Vorstand hält, wenn nötig, monatliche Sitzungen ab. Für die Einberufung und Leitung ist der / die 1. Vorsitzende, bei seiner / deren Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende verantwortlich. Die Sitzungen sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzuberaumen.
Fünf Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig. Darunter muss der / die 1. oder 2. Vorsitzende sein. Bei Beschlüssen in den Vorstandssitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 10 Verfügung über Vereinsgelder
Die Mitgliederversammlung beschließt den Finanzplan für das laufende Kalenderjahr. Dieser Plan ist vom Vorstand vorzulegen. Die veranschlagten Ausgabenpositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Überziehung des Gesamtausgabenansatzes bedarf des Beschlusses durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Kasse und die Rechnungsführung zu Beginn eines Jahres zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 12 Mitgliederzeitung „Der Steenkamper“
Zur Information der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit gibt der Vorstand bei Bedarf, und soweit dafür Mittel zur Verfügung stehen, eine Mitgliederzeitung mit dem Titel „DerSteenkamper“ heraus.
Die Redaktionsverantwortlichkeit kann der Vorstand einem Mitglied übertragen. Dies bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Grundlagen für die Redaktionsarbeit beschließt die Mitgliederversammlung in Form eines Redaktionsstatus.
§ 13 Ausschüsse, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen
1. Zur Verfolgung der satzungsgemäßen Aufgaben (siehe §2) können Mitglieder in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Arbeitsgruppen zusammenarbeiten.
2. Solche Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen können vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder durch Mitglieder eingesetzt bzw. gebildet werden.
3. Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich.
4. Wenn Ausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen öffentlich im Namen des Vereins sprechen wollen, und / oder wenn sie für ihre Arbeit Vereinsmittel beanspruchen wollen, muss ihre Arbeitsgrundlage und die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung festgelegt sein. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses sind sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 14 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet – möglichst im ersten Kalendervierteljahr – die ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dieser sind
1. vom / von der 1. Schriftführer/in Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten,
2. die Entlastung des Vorstandes durchzuführen,
3. vom / von der 1. Kassierer/in der Kassenbericht zu erstatten,
4. von den Rechnungsprüfern/innen Bericht zu erstatten,
5. dem / der 1. Kassierer/in Entlastung zu erteilen,
6. die Ergänzungswahl des Vorstandes vorzunehmen,
7. der Finanzplan für das Geschäftsjahr zu genehmigen.
Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in den Händen der Mitglieder sein. Die Tagesordnung ist darin mitzuteilen. Endgültig wird sie – gegebenenfalls mit Änderungen – zu Beginn der Versammlung beschlossen. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach §4.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom / von der 1. Vorsitzenden und dem / der 1. Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Anträge betreffend die Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Bahrenfelder Bürgerverein von 1879 e.V., falls dies nicht möglich ist an den Bürgerverein Flottbek-Othmarschen. Das Vermögen sollte – soweit möglich – für die Steenkampsiedlung und ihr Umfeld verwendet werden.
§ 16 Satzungsänderungen
Beschlussanträge auf Änderung der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 28.4.2010 in Kraft.