Heimstättervereinigung Steenkamp e.V. gegr. 1920

Schottergärten?!

Es gibt einen Garten-Trend, der für die Natur nicht gut ist.
Zunehmend gestalten Hauseigentümer ihre Vorgärten mit leblosen Stein- und Kies-/Schotterflächen. Die Gründe sind verschieden: Einige versprechen sich eine Minimierung der Pflege, einige schätzen die reduzierte Erscheinung und Ästhetik, vielen fehlt einfach die Zeit oder eine Gestaltungsidee, in manchen Fällen sind die Menschen körperlich nicht mehr in der Lage, sich um einen Garten zu kümmern.

Aus ökologischer Sicht sind Schottergärten sehr problematisch, denn sie bieten Insekten und Kleintieren wie Vögeln kaum Nahrung und keinen Unterschlupf. Das Kleinklima hat negative Folgen: Im Sommer heizt sich der Schotter stark auf, nachts kühlt er nur langsam wieder ab. Es gibt keine Pflanzen, die den Staub filtern, und der Lärm wird verstärkt. Ist der Boden stark verdichtet, kann Wasser nur schwer oder gar nicht versickern. Die Bodenfruchtbarkeit geht verloren.
Der NABU hat die Gründe, die gegen einen “Schottergarten” sprechen zusammengetragen: Link

In einigen Bundesländern und Kommunen sind “Schottergärten” bereits verboten (s.u.).

Auch in Hamburg ist ein Schottergarten verboten!

Hamburgische Bauordnung (HBauO)

§ 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig.

In der Steenkampsiedlung gilt zusätzlich auch noch die Gestaltungsverordnung und dort wird geregelt:
§6 Außenanlagen und Gärten
(1) Stütz- und Böschungsmauern sind zu erhalten bzw. in der ursprünglichen Form und in Anpassung an das ursprüngliche Material zu erneuern.
(2) Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen und dreiseitig einzugrünen.
(3) Die Hauszuwegungen einschließlich vorhandener Treppenanlagen sowie die Gehwegbeläge sind bei Erneuerungsmaßnahmen mit grauem Betonrechteckpflaster herzustellen.
(4) Stellplätze im Vorgarten und Carports sind nicht zulässig. Für Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sind mit Rasensteinen befestigte Radspuren vorzusehen.
§6a Zusätzliche Angaben zu Außenanlagen und Gärten im Bereich A
(1) Zäune und Eingangspforten im Vorgartenbereich sind in Holzlattenbauweise mit vertikalen Stäben herzustellen. Für die Seitenbegrenzungen der Hausgärten, sowie deren Abschluss an den rückwärtigen Erschließungswegen sind, sofern sie nicht durch Hecken gebildet werden, einfache Maschendrahtzäune vorzusehen.


Verbote und Verordnungen in den Bundesländern:

BundeslandStand (1.1.2021)
Baden-WürttembergGemäß §21a Naturschutzgesetz sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten verboten
BayernVerweis auf Bayerische Bauordnung Art. 7, Verbot in Erlangen und Würzburg
BerlinVerweis auf §8 Bauordnung für Berlin, für Einhaltung bauordnungsrechtlicher Belange sind Bezirke zuständig
BrandenburgVerweis auf §8 Brandenburgische Bauordnung
BremenSeit 2019 Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen, Verweis auf §8 Bremische Landesbauordnung
HamburgSchottergärten sind gemäß §9 der Hamburgischen Bauordnung verboten
HessenVerweis auf §8 Hessische Bauordnung, Grundstücksfreiflächen sind wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen oder zu bepflanzen
Mecklenburg-VorpommernVerweis auf §8 Landesbauordnung MV, nicht mit Gebäuden überbaute Flächen der bebauten Grundstücke sind zu begrünen oder zu bepflanzen
NiedersachsenVerweis auf §9 Niedersächsische Bauordnung, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind
Nordrhein-WestfalenVerweis auf §8 der Landesbauordnung, Gesetzesänderung soll ab 1. Juli 2021 in Kraft treten (Prüfung bereits im Baugenehmigungsverfahren)
Rheinland-PfalzVerweis auf §10 Absatz 4 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
SaarlandEs besteht kein generelles Verbot von Schottergärten auf Privatgrundstücken, Verweis auf §10 Landesbauordnung Saarland
SachsenAuf Landesebene gibt es kein gesetzliches Verbot von Schottergärten, Novelle des Sächsischen Naturschutzgesetzes geplant
Sachsen-AnhaltAb 1. März 2021 ist gemäß §8 Absatz 2 Landesbauordnung die Neuanlage eines Schottergartens verboten
Schleswig-HolsteinNach §8 Landesbauordnung ist die Anlage von Schottergärten unzulässig
ThüringenAuf Landesebene gibt es bisher kein gesetzliches Verbot, Umweltstaatssekretär Olaf Möller spricht sich für Verbot aus, Verweis auf §8 Thüringer Bauordnung

Max •


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