Satzung des Vereins SteenkampEnergie e.V.
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen: SteenkampEnergie. Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Stadtteil Bahrenfeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2026.
§2 ZWECK DES VEREINS
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke im Sinne des § 21 BGB. Der Verein ist nicht wirtschaftlich tätig und verfolgt nicht die Erzielung von Gewinnen.
- (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Energiewende, des Klimaschutzes und einer nachhaltigen, klimafreundlichen, gemeinschaftlichen Energieversorgung in der Steenkampsiedlung, Hamburg-Bahrenfeld.
- (3) Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich verwirklicht durch:
- Information und Aufklärung der Grundstückseigentümer/innen und Bewohner/innen der Steenkampsiedlung über Möglichkeiten klimafreundlicher und sozial verträglicher Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energien;
- Koordination und Vorbereitung eines Projekts zur Errichtung eines Energienetzes unter Nutzung von:
- Geothermischer Energie (oberflächennahe und/oder Tiefengeothermie)
- Abwärme aus Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen der ScienceCity Hamburg Bahrenfeld
- Weiteren erneuerbaren Energiequellen
- Ausschreibung, Durchführung oder Beauftragung von umfassenden Machbar- keitsstudien (technisch, rechtlich, steuerlich, wirtschaftlich), technischen Gut- achten und Planungsleistungen zur Vorbereitung des Energienetz-Projekts;
- Förderung des Austauschs zwischen Grundstückseigentümer/innen, Behörden, Energieversorgenden, wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren der Energiewende;
- Vorbereitung der Gründung einer Energiegenossenschaft (eingetragene Genossenschaft) zum späteren Betrieb des Energienetzes;
- Beantragung und Verwaltung von Fördermitteln für die vorgenannten Vorbereitungsmaßnahmen.
§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist bei Gründung nicht als gemeinnützig anerkannt.
§4 MITGLIEDSCHAFT
- (1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die:
- Eigentümer/in eines Grundstücks in der Steenkampsiedlung, Hamburg-Bahrenfeld sind oder
- ein berechtigtes Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks nachweisen (z.B. Mietende, Erbbauberechtigte, Angehörige).
- (2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck durch finanzielle Beiträge unterstützen möchten, ohne die Voraussetzungen des Absatz 1 zu erfüllen.
- (3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand beantragt. Der Antrag kann per E-Mail an die vom Vorstand bekanntgegebene Vereins-E-Mail-Adresse gestellt werden.
- (4) ÜberdieAufnahmeentscheidetderVorstandnachfreiemErmessen.EinAnspruchauf Aufnahme besteht nicht.
- (5) Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Die antragstellende Person kann bei Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
- (6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Aufnahmebeitrags auf dem Vereins- konto, sofern der Vorstand die Aufnahme zuvor beschlossen hat. Die Reihenfolge ist wie folgt:
- Die antragstellende Person stellt Aufnahmeantrag (per E-Mail oder schriftlich).
- Vorstand beschließt über Aufnahme und versendet Aufnahmebestätigung mit Zahlungsaufforderung per E-Mail.
- Die antragstellende Person zahlt Aufnahmebeitrag innerhalb von 2 Wochen.
- Mit Zahlungseingang wird die Person Mitglied und in die Mitgliederliste eingetragen.
- (7) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung, erlischt die Aufnahmezusage automatisch. Eine erneute Bewerbung ist jederzeit möglich.
- (8) Der Vorstand bestätigt den Zahlungseingang und den Beginn der Mitgliedschaft per E- Mail unter Mitteilung der Mitgliedsnummer.
§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- (1) Stimmrecht:
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge oder der Anzahl der gehaltenen Grundstücke.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
- Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus.
- (2) Informationsrechte:
Alle Mitglieder haben das Recht auf:- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- Einsicht in Versammlungsprotokolle und Jahresberichte
- (3) Beitragspflicht:
- Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
- Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt einmalig EUR 100,00.
- Fördermitglieder leisten einen Mindestbeitrag von einmalig EUR 50,00. Höhere Beiträge sind möglich. Dies begründet kein erweitertes Stimmrecht.
- (4) Mitwirkungspflichten:
Die Mitglieder verpflichten sich:
- An Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit teilzunehmen
- Änderungen ihrer E-Mail-Adresse und Wohnanschrift unverzüglich per E-Mail an den Vorstand mitzuteilen
- Den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen
§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
- Streichung wegen Nichtzahlung von Beiträgen
- (2) Austritt:
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt muss per E-Mail an die vom Vorstand bekanntgegebene Vereins-E-Mail-Adresse erklärt werden.
- Der Austritt wird mit sofortiger Wirkung wirksam.
- (3) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es:
- Grob gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt
- Trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail mit der Zahlung von Beiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist
- Den Interessen des Vereins in erheblichem Maße zuwiderhandelt
- Das Ansehen des Vereins schädigtDer Ausschluss ist dem Mitglied per E-Mail unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats per E-Mail die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- (4) Streichung: Bei Zahlungsverzug von mehr als 6 Monaten trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- (5) Rückzahlung von Beiträgen: Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Die Beiträge verbleiben im Vereinsvermögen bzw. auf dem Vereinskonto.
§7 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- (1) Die Mitgliederversammlung
- (2) Der Vorstand
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Zuständigkeiten:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern bei abgelehntem Aufnahmeantrag (auf Antrag)
- Endgültige Entscheidung über Mitgliederausschluss (auf Antrag des Betroffenen)
- Genehmigung größerer Ausgaben durch den Vorstand über EUR 5.000,00
- Beschluss über die Gründung der Energiegenossenschaft und Übertragung des Vereinsvermögens
- Alle weiteren Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- (2) Ordentliche Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal (Januar-März), statt.
- (3) Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- Wenn es der Vorstand für erforderlich hält
- Wenn mindestens 25% der Mitglieder dies per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen
- (4) Einladung:
- Die Einladung erfolgt ausschließlich per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
- Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
- Die Einladung muss enthalten:
• Ort, Datum und Uhrzeit
• Tagesordnung
• Bei Satzungsänderungen: Den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen (als E-Mail-Text oder PDF-Anhang)
d. Mitglieder können bis 7 Tage vor der Versammlung per E-Mail beim Vorstand Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.
e. Zustellungsfiktion: Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse versendet wurde. Das Mitglied trägt das Risiko der Nichterreichbarkeit (z.B. voller Posteingang, Spam-Filter, veraltete Adresse).
f. Verpflichtung zur Aktualisierung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Der Verein haftet nicht für Nachteile, die durch veraltete E-Mail-Adressen entstehen.
- (5) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- (6) Beschlussfassung:
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme (unabhängig von Beitragshöhe oder Grundstücksanzahl).
- Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt für Beschlüsse, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen.
- Satzungsänderungen und die Festsetzung einer Beitragsordnung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (7) Stimmrechtsvertretung:
- Mitglieder können sich durch andere Mitglieder oder durch Angehörige vertreten lassen.
- Die Vollmacht muss schriftlich (auch per E-Mail möglich) erteilt werden und dem Versammlungsleiter vor Beginn der Abstimmung vorgelegt werden.
- Ein Vertreter darf maximal 3 weitere Mitglieder vertreten.
- (8) Versammlungsleitung: Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer von der Versammlung gewählten Person geleitet.
- (9) Protokoll: Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern per E-Mail binnen 4 Wochen zur Verfügung zu stellen.
§9 VORSTAND
- (1) Zusammensetzung:
Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- 1. Beisitzer/in
- (2) Vorstand im Sinne des §26BGB(vertretungsberechtigterVorstand):Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- (3) WahlundAmtszeit:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von 2 Jahren.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt (Grundsatz der Fortführung).
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die Mitgliederversammlung oder der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
- (4) Aufgaben: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Verwaltung des Vereinskonto (siehe § 10)
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vergabe, Durchführung und Auswertung der Machbarkeitsstudie (nach Genehmigung durch Mitgliederversammlung falls Betrag über Schwelle § 8 Abs. 1h)
- Kontaktpflege mit Behörden, Energieversorgende, Nachbarschaft und anderen Beteiligten
- Vorbereitung der Genossenschaftsgründung
- Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
- (5) Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- (6) Vergütung:
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung erfolgt nicht. - (7) Haftung: Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§10 VEREINSKONTO UND VERMÖGENSVERWALTUNG
(1) Zweck:
Die von den Mitgliedern geleisteten Aufnahme- und Förderbeiträge dienen der Finanzierung der Vorbereitung des Energienetz-Projekts, insbesondere:
- Machbarkeitsstudie
- Planungsleistungen
- Gutachten (technisch, rechtlich, steuerlich, wirtschaftlich)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungskosten des Vereins (max. 10% der Gesamtmittel)
- Nach Gründung einer Energiegenossenschaft sollen die verbleibenden Mittel auf diese übertragen werden, so die Mitgliederversammlung dann nicht etwas anderes beschließt.
- (2) Vereinskonto:
- Der Verein richtet ein Vereinskonto bei einer Bank ein.
- Auf dieses Konto werden alle Aufnahme- und Förderbeiträge der Mitglieder so- wie alle weiteren Einnahmen des Vereins eingezahlt.
- Über das Vereinskonto dürfen ausschließlich Ausgaben für den Satzungszweck getätigt werden.
- Verfügungen über das Vereinskonto bedürfen der Unterschrift von zwei Vor- standsmitgliedern.
- (3) Verwendung der Mittel:
a. Die Mittel auf dem Vereinskonto werden verwendet für:
- Machbarkeitsstudie inkl. Leistungsbeschreibung
- Gutachten
- Planungsleistungen
- Beratungsleistungen
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltungskosten (max. 10% der Gesamtmittel)
b. Ausgaben über den in § 8 Abs. 1h festgelegten Betrag bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Rechenschaftspflicht:
Der/die Schatzmeister/in legt der Mitgliederversammlung jährlich einen detaillierten Bericht über die Verwendung der Vereinsmittel vor.
§11 KASSENPRÜFUNG
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren.
- (2) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- (3) Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und das Vereinskonto auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.
- (4) Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
§12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
- (1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
- (2) DerWortlautdervorgeschlagenenÄnderungenmussbereitsinderEinladungzurMit- gliederversammlung enthalten sein.
- (3) DerVorstandistermächtigt,redaktionelleÄnderungenderSatzungvorzunehmen,die vom Registergericht gefordert werden, ohne erneute Mitgliederversammlung.
§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- (2) Auflösungsgründekönnenu.a.sein:
- Zweckerreichung (Genossenschaft hat Energienetz übernommen)
- Unmöglichkeit der Zweckerreichung (z.B. negative Machbarkeitsstudie)
- Mitgliederschwund (weniger als 7 Mitglieder)
- (3) Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen bestellt.
- (4) Vermögensverwendung bei Auflösung: Falls zum Zeitpunkt der Auflösung bereits eine Energiegenossenschaft zum Betrieb des Energienetzes Steenkampsiedlung existiert, wird das verbleibende Vermögen treuhänderisch auf diese übertragen.Falls keine Genossenschaft existiert, wird das verbleibende Vermögen (nach Befriedigung aller Gläubiger) an die Heimstättenvereinigung Steenkamp e.V. übertragen.
§14 DATENSCHUTZ
- (1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder(Name,Anschrift,E- Mail-Adresse, Grundstücksdaten) ausschließlich zur Erfüllung des Satzungszwecks und zur Verwaltung der Mitgliedschaft auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.
- (2) Die Mitglieder werden gemäß Art.13 DSGVO über die Datenverarbeitung informiert.
- (3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte erfolgt nur:
a. Mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds; oder
b. Soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist, insbesondere an:
- Behörden (bei Anfragen oder zur Projektvorbereitung)
- Beratungsunternehmen (Rechtsberatung, Steuerberatung, technische Gutachten)
- Energieversorgende und wissenschaftliche Einrichtungen (für Projektkoordination)
- Die zu gründende Energiegenossenschaft; oder
c. Wenn gesetzliche Pflichten dies erfordern.
(4) Die E-Mail-Adressen der Mitglieder werden ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen
- Versand von Protokollen, Jahresberichten und Projektinformationen
- Verwaltung der Mitgliedschaft
- Kommunikation im Rahmen der Projektvorbereitung
(5) Beauftragte für technische Dienstleistungen (E-Mail-Provider, Webhoster) verarbeiten Daten nur im Rahmen der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(6) Das Mitglied nimmt durch den Aufnahmeantrag zur Kenntnis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich E-Mail-Adresse und Grundstücksdaten) zur Durchführung der Mitgliedschaft und zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist.
§15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (1) SollteneinzelneBestimmungendieserSatzungunwirksamseinoderwerden,bleibtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- (2) BekanntmachungendesVereinserfolgenausschließlichperE-MailandievondenMit- gliedern zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adressen. Ergänzend können Informationen auf der Vereinswebsite veröffentlicht werden.
- (3) DieVereins-KontaktdatensindE-Mail: energie@steenkamper.de
Website: https://www.steenkamper.de/index.php/ausschuss-energie/
